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Vorstand (Aufgaben)
Vorsitzender: (Organisation)
stellv. Vorsitzender: (Webmaster)
Finanzvorstand:
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Clubs
1. Der Fanclub führt den Namen “Eintracht Frankfurt Fanclub Ost Chemnitz” (kurz EFC Ost).
2. Der Club hat seinen Sitz in Einsiedel (Stadt Chemnitz).
§ 2 Zweck des Clubs
1. Der Zweck des Fanclubs besteht darin, Fußballfreunde und Fans von Eintracht Frankfurt zusammenzuführen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung der sportlichen Bemühungen und Interessen von Eintracht Frankfurt durch gemeinsame Besuche von Fußballspielen von Eintracht Frankfurt;
b) die Organisation von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen von Eintracht Frankfurt
2. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Alle Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Haftung
1. Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
2. Der Club haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Clubs (insbesondere bei dem Besuch der Fußballspiele von Eintracht Frankfurt) erleiden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Clubs unterstützt.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend. Die Mitgliedschaft beginnt nach Prüfung und Genehmigung des Antrags durch den Vorstand.
2. Der Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die vollständige Anschrift des Antragstellers, eine Telefonnummer sowie eine gültige E-Mail-Adresse, unter welcher der Antragsteller erreichbar ist, enthalten; er ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei minderjährigen Antragstellern ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Bei juristischen Personen muss der Antrag deren vollständige Bezeichnung und die Anschrift enthalten, ferner die Vertretungsverhältnisse sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Er ist in von einer oder mehreren zur Vertretung berechtigten Person(en) zu unterschreiben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Club.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Clubinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 6 Die Mittel des Clubs sowie das Clubvermögen
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Club durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geldspenden;
c) Sachspenden.
2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Clubvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag im Club beträgt 2 Euro pro Monat. Der Beitrag ist jeweils im Voraus (bis zum 30.06. eines jeweiligen Jahres) für einen Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres zu entrichten. Mit Aufnahme in den Fanclub hat die Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Höhe für die Monate bis zum nächsten Stichtag zu erfolgen.
2. Die Bankverbindung:
Marcel Morgenstern
DE 16 5002 4024 2763 8013 01
oder per Paypal an:
Bitte unbedingt an Freunde und Familie angeben, sonst fallen Extra-Gebühren an.
§ 8 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentliche Clubmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Clubs tatkräftig zu unterstützen.
3. Mit seiner Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an, insbesondere die nachfolgend genannten Verpflichtungen:
a) Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist.
b) Das Mitglied erklärt, dass rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.
c) Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt in Stadien, sowie auf der An- und Abfahrt zu Stadien an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.
d) Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Chat,Diskussionsforum) so zu verhalten, so dass sowohl dem Club als auch Eintracht Frankfurt kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.
4. Der Club sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen wie Gewalt oder das Abbrennen jedweder pyrotechnischer Artikel im Stadion, soweit diese Handlungen rechtswidrig, d.h. verboten sind, und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.
§ 9 Die Organe des Clubs
1. Organe des Clubs sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Clubs besteht aus drei Personen, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem Finanzvorstand.
2. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Organisation von Fahrten zu Eintracht-Spielen und sonstigen cluborientierten Unternehmungen, wobei insoweit der Vorstand ein oder mehrere Mitglieder des Clubs, auch wenn diese nicht dem Vorstand angehören, mit der Organisation beauftragen kann.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestimmt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Clubmitglieder.
a) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
b) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmen können nur Mitglieder, die persönlich anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder die Bevollmächtigung einer anderen Person zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Clubs.
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Juni, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Den Ort der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Dabei muss es sich nicht um den Sitz des Clubs handeln.
5. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Der Protokollführer wird aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder vom Vorstand bestimmt.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Änderungen der Satzung benötigen eine 2/3-Mehrheit.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Änderungen der Satzung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die vorstehende Satzung wurde am 25.06.2005 errichtet.